Wie hoch sind die Steuern, die Nichtansässige mit Immobilien in Spanien zahlen? I-VEO

Wie hoch sind die Steuern, die Nichtansässige mit Immobilien in Spanien zahlen? I-VEO

Nichtansässige Ausländer oder Spanier mit Wohnsitz im Ausland müssen Steuern auf in Spanien erworbene Immobilien zahlen. 

Für die in Spanien erzielten Einkünfte unterliegen Nichtansässige der Einkommensteuer für Nichtansässige sowie der Immobiliensteuer und in einigen Fällen der Vermögenssteuer. Aber das erste, was geklärt werden muss, ist das steuerliche Konzept des Wohnsitzes.

 

  1. Steuerliche Ansässigkeit in Spanien

 

Eine natürliche Person gilt als in Spanien ansässig, wenn: 

  • Wer sich das ganze Jahr über 183 Tage oder länger in Spanien aufhält.
  • Dass sie das Zentrum ihrer vitalen Interessen in Spanien haben.

Andernfalls gelten Sie als Nichtansässiger, wenn diese Umstände NICHT zutreffen.

 

2. Einkommensteuer für Nichtansässige

Gebietsfremde natürliche und juristische Personen sind Steuerzahler der Einkommensteuer für Nichtansässige (IRNR), wenn sie in Spanien Einkünfte erzielen, wie z. B. den Besitz, die Vermietung und/oder die Übertragung von nicht ansässigen Immobilien:
 

A) Immobilien zur Eigennutzung

Wenn die Immobilie, die sich auf spanischem Hoheitsgebiet befindet, nicht vermietet wird, muss sie durch Anrechnung des Einkommens angegeben werden. Dies ist eine Rendite für das Leerstehen einer Immobilie. Die Steuerbehörde ist der Ansicht, dass jede Immobilie, die kein gewöhnlicher Wohnsitz ist, es Ihnen ermöglicht, ein Einkommen (eine Miete dafür) zu erzielen, und deshalb wird ein Einkommen als Eigentümer eines Hauses angerechnet, auch wenn es leer steht.

Das zu deklarierende Einkommen beträgt 2 % des Katasterwerts der Immobilie, wenn dieser Wert in den letzten 10 Jahren nicht revidiert wurde (wenn nicht sogar 1,1 %). 

Der Steuersatz beträgt 24 %. Für Einwohner der Europäischen Union, Norwegens oder Islands sind es 19%.

Die Einkünfte müssen während des gesamten Kalenderjahres, das auf das betreffende Jahr folgt, auf dem Formular 210 angegeben werden.
 

B) Gemietetes Vermögen

Einkünfte aus vermieteten oder untervermieteten Liegenschaften, die nicht dem Quellensteuerabzug unterliegen, können jedoch pro Quartal in einem einzigen Formular 210 für jede Immobilie zusammengefasst werden. 

 

Die Besteuerung von Immobilieneinkünften ist je nach Wohnsitzland sehr unterschiedlich:
 

i) Einwohner der Europäischen Union, Norwegens und Islands

Abzugsfähige Ausgaben können von den Gesamteinnahmen abgezogen werden, d. h. Ausgaben, die nachweislich in direktem Zusammenhang mit den in Spanien erzielten Einkünften stehen. 

Einwohner der Europäischen Union, Islands und Norwegens werden mit einem Steuersatz von 19 % besteuert.

ii) Einwohner außerhalb der Europäischen Union, Islands oder Norwegens

Diese Steuerzahler können keine Ausgaben abziehen. Und der Steuersatz, der für sie gilt, beträgt 24%.

 

-> Das Einkommen muss auf dem Formular 210 angegeben werden. Wenn Sie zur Zahlung gehen, sind die Frist für die Einreichung und Zahlung die ersten 20 Tage der Monate nach dem Ende des Quartals im Verhältnis zu den im vorangegangenen Kalenderquartal erzielten Einkünften.


C) Übertragung von Vermögen von Gebietsfremden

Wenn ein Nichtansässiger eine Immobilie in Spanien überträgt, ist der Käufer verpflichtet, 3% des Verkaufswerts einzubehalten und innerhalb von 1 Monat ab dem Verkaufsdatum unter Verwendung des Formulars 211 an die Steuerbehörde zu zahlen. Diese Quellensteuer gilt als Abschlagszahlung auf die Steuer, die der Gebietsfremde auf den bei der Übertragung erzielten Gewinn (Differenz zwischen dem Übertragungswert und dem Anschaffungswert) zu entrichten hat.

 Der Steuersatz beträgt 19%.

Der Käufer muss dem gebietsfremden Verkäufer eine Kopie des Formulars 211 aushändigen, damit die Vorsteuer von der sich daraus ergebenden vollen Steuer abgezogen werden kann. Ist der einbehaltene Betrag höher als der zu zahlende Betrag, kann der Selbstbehalt zurückerstattet werden.

Die Frist für die Einreichung des Formulars 210 im Falle des Verkaufs von nicht ansässigen Immobilien beträgt 3 Monate. 

 

-> Schließlich ist es wichtig zu wissen, dass für jede Einkommensart und jeden Zahler eine Erklärung für die Einkommensteuer für Nichtansässige eingereicht werden muss.

 

  1. D) Doppelbesteuerung

Einwohner eines Landes, mit dem Spanien ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung unterzeichnet hat, müssen die Bestimmungen dieses Abkommens einhalten.

Normalerweise gehen die von Spanien unterzeichneten Abkommen davon aus, dass Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen in dem Staat besteuert werden können, in dem es sich befindet. Im Falle der Doppelbesteuerung obliegt es dem anderen Staat, sie zu beseitigen. Wenn Sie es wünschen, beraten Sie unsere Anwälte der I-VEO Synergy Gruppe zu den Verträgen  

 

  1. Grundsteuer

Es handelt sich um eine kommunale Steuer, die von den Grundstückseigentümern gezahlt werden muss. Auf den von jedem Stadtrat festgelegten Katasterwert wird ein Steuersatz erhoben. Jährlich wird eine Quittung ausgestellt, um die Zahlung der Grundsteuer, auch bekannt als IBI, zu leisten. Die Zahlungsfrist ist von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich. Weitere Informationen zum IBI finden Sie in einem unserer Artikel auf der Website der www.I-VEO.com

  

  1. Vermögenssteuer

Wenn die Vermögenswerte und Rechte, die sie auf spanischem Hoheitsgebiet besitzen, den Freibetrag von 700.000 Euro überschreiten, unterliegen gebietsfremde natürliche Personen der Vermögenssteuer.

Die Steuer ist am 31. Dezember eines jeden Jahres fällig. Sie wird mit dem Formular 714 deklariert. Die Einreichungsfrist ist die gleiche, die für Gebietsansässige in der Einkommensteuerkampagne gilt. Sie müssen nur dann angeben, wenn die Quote zu zahlen ist oder wenn der Wert der Vermögenswerte und Rechte mehr als 2 Millionen Euro beträgt, auch wenn die Quote negativ ist.

 

Wenn Sie weitere Informationen über die Steuern wünschen, die von Nicht-Residenten mit Immobilien in Spanien gezahlt werden, freuen wir uns, Sie von unseren I-VEO-Agenten informieren zu lassen. 

I-VEO Synergy SC verfügt auch über Steuerberater, die Sie entsprechend Ihrer persönlichen Situation beraten.

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